In Bestätigung ihrer Mitteilung vom 27. Januar 2009 lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2009 die dagegen erhobenen Einwände und mithin eine darüber hinausgehende Kostengutsprache für ein Notebook mit Drucker sowie ein Spracherkennungsund Wortvorhersageprogramm ab. Zur Begründung führte sie insbesondere an, dass der mutmassliche zeitliche Benützungsumfang dieser weiteren Hilfsmittel relativ klein sei und bei Bedarf im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung die Möglichkeit zur Aufrüstung des Informatikmaterials bestehe.