{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-06-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-171_2011-06-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_171_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d3829a43f63b2925add3f18bf5e26f474bea1bdd811f53a7a4006266e5f94ff88d2e85e02c66f322d0bb2b3d67488093&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d3829a43f63b2925add3f18bf5e26f474bea1bdd811f53a7a4006266e5f94ff88d2e85e02c66f322d0bb2b3d67488093&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_171", "Checksum": "ca647df8d8c3f1ce02762f5ca91f843d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 09.06.2011 605 2009 171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 09.06.2011 605 2009 171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dies scheint die Vorinstanz an sich auch nicht zu bestreiten,\nvertritt sie im ergangenen Schriftenwechsel selbst die Ansicht, dass es sich um die bestmögliche Eingliederungsmassnahme handeln würde. In diesem Zusammenhang kann\nauch darauf hingewiesen werden, dass die FST offizielle Partnerin des BSV ist, was sicher\nfür die Qualität von der von der FST entwickelten respektive vorgeschlagenen Hilfsmittel\nspricht. Auch wenn ein Versicherter nach Gesetz nur, aber immerhin, Anspruch auf eine\nzweckmässige, nicht aber auf die bestmögliche Versorgung hat, so ist gemäss dargestellten Rechtslage auch im vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die IV-Stelle dem\ntechnischen Fortschritt nicht verschliessen darf. Eine einfache und zweckmässige\nVersorgung mit Hilfsmitteln schliesst auch ein, dass diese zeitgemäss sind (vgl. BGE 132\nV 215 Erw. 4.3.3 mit Hinweisen; Urteil I 803/02 vom 3. September 2003 Erw. 3). Sollten\ndie weiteren Abklärungen ergeben, dass der strittige Eingliederungsanspruch besteht,\nwäre daher zu beachten, dass die Hilfsmittelausführung die gesetzliche Anforderung an\ndie Einfachheit und Zweckmässigkeit nur dann zu erfüllen vermöchte, wenn sie auch\ngenügend ist, um den Eingliederungszweck sinnvoll zu erreichen. Sollte keine Eingliederungsmassnahme bestehen, mit welcher der Eingliederungszweck im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes durch eine einfachere Ausführung des Hilfsmittels als der\n- 10 -\n\nstrittigen sinnvoll erreicht werden kann, wäre entgegen den Vorbringen der Vorinstanz\nauch nicht ersichtlich, inwiefern die Zusprechung der strittigen Hilfsmittel den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sollte. Bei feststehendem Eingliederungsanspruch würde\nder Gleichbehandlungsgrundsatz im konkreten Einzelfall im Gegenteil gebieten, jene\nHilfsmittel zu gewähren, welche eine sinnvolle Eingliederung sicherstellen, womit gleichzeitig auch die Kosten für die Hilfsmittel in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg der\nEingliederungsmassnahme stehen. Dies gilt gemäss dargestellter Rechtslage unabhängig\ndavon, ob die Eingliederungsmasse eine sofortige und unmittelbare Auswirkung auf die\nErwerbstätigkeit hat oder nicht.\n\nInsofern die Eltern der Beschwerdeführerin das beantragte Hilfsmittelsystem bereits im\nJuni 2009 angeschafft haben, wäre bei Bejahung der invaliditätsbedingten Notwendigkeit\nder strittigen Hilfsmittel auch über den Kostenersatz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 HVI unter\nEinbezug der Trainingskosten (vgl. Art. 7 Abs. 1 HVI) zu verfügen. Dabei dürfte eine\nKostenbeteiligung im Sinne von Ziff. 13.01* entfallen, da die Beschwerdeführerin nach\nAbschluss der Orientierungsschule aufgrund ihrer Ausbildungssituation (sie soll sich auf\nEmpfehlung der Lehrer hin entschieden haben, die Matura zu machen, vgl. IV-act. 160)\ndie strittigen Hilfsmittel nicht erwerblichen wird nutzen können.\n\n6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabkärung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird dabei\ninsbesondere die Lehrpersonen der Beschwerdeführerin zur schulischen Situation und\nbetreffend Schwierigkeiten hinsichtlich des Schreibens mit der linken Hand befragen und\ndie relevanten medizinischen Unterlagen (Hausarzt usw.) einfordern. Sollte der Leistungsanspruch gestützt auf diese ergänzende Abklärung nicht erstellt sein, wird sie\ndarüber hinaus ein externes medizinisches Gutachten bei auf Traumatologie des Bewegungsapparates und Eingliederung/Rehabilitation von Kindern- und Jugendlichen spezialisierten Fachärzten und Pädagogen einholen, zur Frage, welche behinderungsbedingten\ngesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden bei der einarmigen Versicherten im\nZusammenhang mit dem Schreiben mit der linken Hand tatsächlich vorliegen und welche\nEingliederungsmassnahmen (Hilfsmittel) aufgrund des medizinischen Befundes, unter\nEinbezug der für sie realistischerweise in Frage kommenden beruflichen Möglichkeiten,\nallenfalls erforderlich sind. Anschliessend wird sie über den Leistungsanspruch neu verfügen.\n\n7. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig.\n\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die unterliegende Vorinstanz zu Gerichtskosten in der Höhe von 200 Franken zu verurteilen. Der geleistete Kostenvorschuss von\n200 Franken ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.\n\nb) Da die Angelegenheit zu weiterer medizinischer Abklärung an die Vorinstanz\nzurückgewiesen werden muss, hat die insofern obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch\nauf eine Entschädigung der Parteikosten. Diese sind gemäss Art. 146 ff. des kantonalen\nGesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des\nTarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der\nVerwaltungsjustiz (SGF 150.12), angesichts der Komplexität der Angelegenheit, des dafür notwendigen Aufwandes ab Erhalt der angefochtenen Verfügung, des doppelt geführten Schriftenwechsel sowie der am 1. Juni 2011 eingereichten Kostenliste des Rechtsvertreters auf 3'600 Franken für das Honorar festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von\n- 11 -\n\n80 Franken. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 279.70 Franken (7,6% von\n3'680 Franken). Der Gesamtbetrag von 3'959.70 Franken geht zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\n"}