{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-06-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-171_2011-06-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_171_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d3829a43f63b2925add3f18bf5e26f474bea1bdd811f53a7a4006266e5f94ff88d2e85e02c66f322d0bb2b3d67488093&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d3829a43f63b2925add3f18bf5e26f474bea1bdd811f53a7a4006266e5f94ff88d2e85e02c66f322d0bb2b3d67488093&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_171", "Checksum": "ca647df8d8c3f1ce02762f5ca91f843d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 09.06.2011 605 2009 171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 09.06.2011 605 2009 171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dadurch\nkönne die Patientin deutlich schneller arbeiten und praktisch einer Hand entsprechend die\nMaus bedienen (Kurzschreiben vom 18. Februar 2009 an die FST). Dass die strittigen\nHilfsmittel geeignet sind, invaliditätsbedingte Defizite auszugleichen, dürfte unbestritten\nsein. Wird durch die Spracherkennung und die Wortvorhersage der Tippaufwand auf der\nTastatur erheblich gesenkt und damit eine raschere Umsetzung der zu schreibenden\nSprache ermöglicht, ist jedenfalls nachvollziehbar, dass damit Defiziten infolge des fehlenden rechten Arms und der rechten Hand (Verlangsamung infolge nur einer Gebrauchshand, Ermüdung, Anspannung usw.) einigermassen entgegengewirkt respektive diese\ngar ausgeglichen werden können, wodurch nicht zuletzt auch ein besseres Mithalten im\nUnterricht erreicht werden kann. Aufgrund der bisher durchgeführten Sachverhaltsabklärung und der Akten kann vorliegend jedoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der\nVerfügung gesundheitliche Gründe bestanden, welche den Einsatz der strittigen Hilfsmittel im vorliegenden Fall im Sinne des Gesetzes tatsächlich erforderlich und notwendig\nmachen. Da der anspruchsrelevante Sachverhalt in diesem entscheiderheblichen Punkt\nunvollständig abgeklärt wurde, lässt sich daher auch nicht abschliessend beurteilen, ob\ndie gesetzlichen Voraussetzungen für die strittige Abgabe des Laptops samt Zubehör als\nHilfsmittel zum Zweck der Schulung/Ausbildung vorliegend erfüllt sind.\n\nd) Sollte sich herausstellen, dass die strittigen Hilfsmittel notwendig und erforderlich sind, kann aufgrund der dargestellten Rechtslage hinsichtlich des erforderlichen\nKausalzusammenhangs (invaliditätsbedingte Notwendigkeit) festgehalten werden, dass\ngesunde Mitschüler unter sonst gleichen Umständen zwar möglicherweise einen eigenen\nComputer (Laptops, Notebooks, PC) verwenden, solche aber entgegen der Ansicht der\nVorinstanz nicht unerlässlich sind. Vielmehr stehen aufgrund der vorliegenden Akten den\nMitschülern die nötigen PC's an der Schule zur Verfügung, wie das auch an Universitäten\nder Fall ist. Entsprechend liesse sich vorliegend nicht aufrechterhalten, die strittigen\nHilfsmittel müssten auch von einer gesunden Person unter sonst gleichen Umständen\nangeschafft werden (vgl. Urteil I 803/02 vom 3. September 2003 Erw. 3.2.1 f.). Dies\nwürde nicht nur und offensichtlich für das Spracherkennungs- und Wortvorhersageprogramm zutreffen, sondern insbesondere auch für das beantragte Notebook, welches\nim Hinblick auf das Spracherkennungs- und Wortvorhersageprogramm unbestritten\n-9-\n\nbestimmten Anforderungen zu genügen hat. Nicht bestritten von der Vorinstanz ist, dass\ndas Spracherkennungs- und Wortvorhersageprogramm nicht mit den an der\nOrientierungsschule verwendeten Apple-Computern kompatibel ist.\n\n5. a) Weiter hat die versicherte Person nur Anspruch auf die dem jeweiligen\nEingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach\nden gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend\nist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem\nvernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 132 V 215 Erw. 3.2.2 und 4.3.3,\n131 V 9 Erw. 3.6.1, 124 V 110 Erw. 2a, 121 V 260 Erw. 2c; Urteil I 26/01 vom 21. Mai\n2003 Erw. 1 in fine). Wie das Bundesgericht erwogen hat, kann sich die Invalidenversicherung dabei dem technischen Fortschritt nicht verschliessen (BGE 132 V 215\nErw. 4.3.3: aufgrund der Umstände wurde der Anspruch auf ein neu entwickeltes\nKniegelenk mit elekronisch-hydraulischer Stand- und Schwungphasensteuerung [C-Leg-\nSystem; Kostenpunkt: 39'000 Franken für die Dauer von fünf Jahren] gutgeheissen;\nvgl. auch Urteil I 144/98 vom 29. Januar 2001 Erw. 3, in dem bei verwendetem\nveraltetem Hilfsmittel der Anspruch auf ein Hilfsmittel geschützt wurde, welches der\ntechnischen Entwicklung entspricht). Bei der Konkretisierung des Einfachheits- und\nZweckmässigkeitsgrundssatzes hat die Invalidenversicherung demnach auf die technische Entwicklung Rücksicht zu nehmen. Der vom BSV wiederholt in den Vordergrund\ngestellte Grundsatz der Einfachheit nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI kann\nmithin so lange nicht verletzt sein, als der voraussichtliche Erfolg der im Einzelfall\ngewählten Hilfsmittelausführung in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Kosten steht.\nMit Urteil des Bundesgerichts 9C_807/2010 vom 29. März 2011 wurde diese Rechtsprechung unlängst bestätigt. Im vorgelegten Fall hat das Bundesgericht den Anspruch\nauf ein hochwertiges Hilfsmittel, welches eine optimale Eingliederung gewährleistet,\ngutgeheissen, da eine \"sinnvolle Eingliederung\" mit einer kostengünstigeren aber weniger\nleistungsstarken und technisch nicht gleichwertigen Ausführung nicht erreicht werden\nkonnte (Erw. 2.2).\n\n"}