{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-06-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-171_2011-06-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_171_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d3829a43f63b2925add3f18bf5e26f474bea1bdd811f53a7a4006266e5f94ff88d2e85e02c66f322d0bb2b3d67488093&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d3829a43f63b2925add3f18bf5e26f474bea1bdd811f53a7a4006266e5f94ff88d2e85e02c66f322d0bb2b3d67488093&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_171", "Checksum": "ca647df8d8c3f1ce02762f5ca91f843d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 09.06.2011 605 2009 171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 09.06.2011 605 2009 171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Weiter lässt sich diesem Schreiben entnehmen, dass die\nInformatik-Profis an dieser Schule es für sinnvoll erachten, wenn die Beschwerdeführerin\nmit einer portablen Mini-Tastatur arbeiten und sich jetzt schon mit einer solchen\nlinkshändigen Tastatur vertraut machen könnte, da sie vor allem Berufe im kaufmännischen Bereich in Erwägung ziehen müsse. D.________, Pädagogin und Beraterin der\nFST, erklärte gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin\n(Beschwerdebeilage 8), dass die Bedienung des Computers mit einer Hand für die\nBeschwerdeführerin anstrengend und nicht effizient sei. Es bestehe daher für die\neinhändige Versicherte die Notwendigkeit, mit einer Hand möglichst schonend und\neffizient arbeiten zu können, was die Möglichkeit einschliessen müsse, den Computer\nauch ohne Hand bedienen zu können, einerseits zu möglichst häufiger Entlastung,\nandererseits für einen Verletzungsfall. Behinderungsbedingt brauche die Beschwerdeführerin den Computer für tägliche Arbeiten in der Schule und zu Hause. Obwohl die\nLinkshändertastatur eine höhere Schreibgeschwindigkeit ermögliche und weniger\nermüdend sei (da der Arm weniger Bewegungen machen müsse), könne sie in\nKombination mit dem Wortvorhersageprogramm, welches weniger Anschläge pro Wort\nerforderlich mache und folglich weniger Bewegungen mit der allgemein stark belasteten\nHand, höchstens die halbe Arbeitsgeschwindigkeit erreichen. Mit der Spracherkennung\nkönnte mindestens eine durchschnittliche Geschwindigkeit erreicht werden und überdies,\ndass die linke Hand zur Vorbeugung von Überlastung entlastet oder bei einer Verletzung\nganz ersetzt werden könne. Gegenüber der IV-Stelle (act. 111) führte D.________\nzudem aus, dass das Spracherkennungs- und Wortvorhersageprogramm nur für PC\n(Windows) existieren würden, nicht aber für Apple, mit welchen an der Orientierungsschule C.________ ausschliesslich gearbeitet werde. Daher sei es erforderlich, dass\ndie Versicherte auch über einen eigenen portablen Computer verfügen könne.\n\nc) Vorliegend vermag an sich zu überzeugen, dass die unfallbedingt einhändige\nBeschwerdeführerin zur Bewältigung der Regelschule wegen des Gesundheitsschadens\nauf Hilfsmittel angewiesen ist. Dies hat die Vorinstanz grundsätzlich auch anerkannt,\nindem sie eine kleine PC-Tastatur zur einhändigen Bedienung zugesprochen hat. Wenn\nsie sich für die Ablehnung der weiter beantragten Hilfsmittel, insbesondere des Spracher-\nkennungs- und Wortvorhersageprogramms jedoch auf die Angaben des Schulleiters\nberuft, und daraus folgert, dass der mutmassliche zeitliche Benützungsumfang der\nstrittigen Hilfsmittel relativ klein sei, so vermag dies nicht zu überzeugen. Wie sich aus\nder Besprechungsnotiz vom 1. April 2009 (act. 122) ergibt, konnte der Schulleiter keine\ngenaueren Angaben darüber machen, wie viel Zeit die Schüler an der Orientierungsschule\nC.________ effektiv am Computer aufwenden. Fest steht immerhin, dass der Computer\nbereits auf dieser Schulstufe spezifisch und generell genutzt wird insbesondere für das\nNachschlagen im Internet, für Klassenprojekte und für Hausaufgaben. Nicht zu\nüberzeugen vermag das weitere Argument der Beschwerdegegnerin, dass durch die\nBenützung der strittigen Programme das konkrete Üben der Rechtschreibung zu einem\nbeträchtlichen Teil entfallen würde, denn erfahrungsgemäss ist davon auszugehen, dass\ndie Rechtschreibung überwiegend bereits in der Primarschule erlernt wird.\n\nWenn die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, grosse Schwierigkeiten bei\nder schriftlichen Umsetzung des Schulstoffs zu haben und beim Schreiben mit der linken\nHand wegen Überlastung der linken Hand und des linken Arms rasch zu ermüden und in\nder Folge an Verspannungen usw. zu leiden, so belegt sie dies nicht weiter (sie erwähnt\neinzig, dass sie im Oktober 2009 überraschenderweise in der Schule einen Aufsatz habe\n-8-\n\nschreiben müssen, wobei sie sich, da sie weder die Einhänder-Tastatur noch das beantragte und bereits angeschaffte Notebook mit Zubehör dabei hatte, infolge Überanstrengung eine schmerzhafte Entzündung am linken Arm zugezogen habe, welche noch\nandauere). Eine medizinische Abklärung, ob ohne Einsatz der strittigen Hilfsmittel eine\nschreibbedingte Überlastung der linken Hand vorliegt respektive von einer solchen\nauszugehen ist, hat die Vorinstanz nicht durchgeführt und auch die medizinischen Akten,\nwelche allenfalls Aufschluss über diese Frage geben könnten, nicht beigezogen. Ebenso\nwenig hat sie die Lehrpersonen zur schulischen Situation und hinsichtlich der geklagten\nSchwierigkeiten beim Schreiben mit der linken Hand befragt. Sollte die einarmige und\neinhändige Beschwerdeführerin durch Überlastung beim Schreiben effektiv behindert\nsein, könnte im Weiteren die Frage der Notwendigkeit der strittigen Hilfsmittel auch nicht\nallein daran gemessen werden, wie viel Zeit die Mitschüler der Beschwerdeführerin einen\nPC effektiv benutzen.\n\n"}