{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-06-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-171_2011-06-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_171_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d3829a43f63b2925add3f18bf5e26f474bea1bdd811f53a7a4006266e5f94ff88d2e85e02c66f322d0bb2b3d67488093&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d3829a43f63b2925add3f18bf5e26f474bea1bdd811f53a7a4006266e5f94ff88d2e85e02c66f322d0bb2b3d67488093&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_171", "Checksum": "ca647df8d8c3f1ce02762f5ca91f843d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 09.06.2011 605 2009 171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 09.06.2011 605 2009 171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung darüber hinaus Anspruch auf die leihweise Überlassung\neines Standardnotebooks PIG/PC, eines Standard Tintendruckers PIG/STD INK\nPRINTER1, eines zusätzlichen Netzteils für das Notebook PIG/PC AC POWER EXTR, eines\nSpracherkennungsprogramms \"Spracherkennung Dragon Naturally Speaking PRO\"\nPIG/DRAGON NS PRO sowie das \"Wortvorhersageprogramms Skippy Deutsch\" PIP/W-\nSkippy-D der FST hat.\n-5-\n\n4. Gemäss dargestellter Rechtslage besteht nach Ziff. 13.01* HVI-Anhang Anspruch\nauf invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen. Bei der\nAbgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt,\nhat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen.\n\nWie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt und die Vorinstanz nicht grundsätzlich in\nAbrede stellt, kann das beantragte Notebook mit Zubehör rechtsprechungsgemäss unter\ndie in Ziff. 13.01* HVI-Anhang erwähnten Arbeitsgeräte und Zusatzeinrichtungen subsumiert werden (vgl. Urteile I 668/00 vom 5. Juni 2001 Erw. 1b, Urteil I 803/02 vom\n3. September 2003 Erw. 1.2.2, 9C_209/2010 vom 2. September 2010 Erw. 2.3). Der Anspruch ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das Hilfsmittel für die Ausübung einer\nErwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung\noder die funktionelle Angewöhnung erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI; Urteile des\nehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 803/02 vom 3. September 2003\nund I 668/00 vom 5. Juni 2001). Die Verwendung eines für eine Ausbildung erforderlichen PC ist nicht invaliditätsbedingt, wenn dieser auch von einer gesunden Person unter\nsonst gleichen Umständen benötigt wird, mit andern Worten auch für eine nicht behinderte Person ein unerlässliches Arbeitsinstrument darstellt (erwähntes Urteil I 803/02\nvom 3. September 2003 Erw. 1.2.2). Soweit die Verwendung eines Gerätes nicht invaliditätsbedingt ist, geht es im Rahmen von Ziffer 13.01* des Anhangs zur HVI mangels des\nerforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Invalidität und Benutzung des Arbeitsinstruments nicht zu Lasten der Invalidenversicherung (nicht veröffentlichte Urteile\nN. vom 8. November 2001, I 427/00, und S. vom 30. April 1999, I 329/98): Entweder\nwerden von vornherein nur allfällige invaliditätsbedingte Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen als Hilfsmittel betrachtet und von der Invalidenversicherung\nübernommen (erwähntes Urteil I 427/00); oder - was immer dann unumgänglich ist,\nwenn sich diese nicht vom Grundgerät getrennt betrachten lassen, sondern es sich um\neine behinderungsbedingte Spezialausführung des Geräts handelt - es wird dem\nUmstand, dass auch eine gesunde Person das Gerät in gewöhnlicher Ausführung\nbenötigt, durch eine Kostenbeteiligung des Versicherten bzw. durch eine blosse Kostenbeteiligung statt -übernahme durch die Invalidenversicherung Rechnung getragen (Ziffer\n13.01* des Anhangs zur HVI; erwähntes Urteil I 329/98; Urteil I 803/02 vom\n3. September 2003 Erw. 1.2.2).\n\na) Die Vorinstanz hat festgehalten, dass gemäss ihren Informationen in der 1. Stufe\nder Sekundarschule in C.________ der Computer in einzelnen Lektionen sowie generell\nzum Nachschlagen im Internet, vereinzelt auch zum Erstellen von Klassenprojekten sowie\nzum Bewältigen von Hausaufgaben eingesetzt werde. Der zeitliche Anteil der am\nComputer durchzuführenden Aufgaben sei im Vergleich zu den übrigen Schreibarbeiten\naber offenbar relativ klein. Daher erachte sie eine Übermüdung der Gebrauchshand oder\ngar einen drohenden Rückstand im alltäglichen Schulunterricht ohne\nSpracherkennungssystem und Wortvorhersageprogramm als sehr unwahrscheinlich.\nZudem würde bei Benützung solcher Programme das konkrete Üben der korrekten\nRechtschreibung zu einem beträchtlichen Teil entfallen, was nicht sinnvoll sei,\ninsbesondere nicht im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung, welche\nangesichts der Behinderung und der Fähigkeiten der Versicherten eventuell im kaufmännischen Bereich angesiedelt werden könne. Im Bedarfsfall bestehe im Rahmen der\nerstmaligen beruflichen Ausbildung die Möglichkeit zur Aufrüstung des Informatikmaterials, was grundsätzlich auch zur Vorbereitung der beruflichen Ausbildung denkbar wäre.\nDamit erachtet die Vorinstanz die strittigen Hilfsmittel zur täglichen Verwendung im\n-6-\n\nRahmen des Schulbesuchs aktuell als \"nicht unabdingbar notwendig\" (vgl. Mitteilung vom\n27. Januar 2009). Da der Unterricht an der Orientierungsschule das Vorhandensein eines\nComputers sowohl an der Schule wie auch zu Hause auch für Nichtbehinderte\nvoraussetze, genüge die Abgabe einer Einhänder-Tastatur (vgl. IV-act. 111).\n\n"}