{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-06-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-171_2011-06-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_171_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d3829a43f63b2925add3f18bf5e26f474bea1bdd811f53a7a4006266e5f94ff88d2e85e02c66f322d0bb2b3d67488093&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d3829a43f63b2925add3f18bf5e26f474bea1bdd811f53a7a4006266e5f94ff88d2e85e02c66f322d0bb2b3d67488093&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_171", "Checksum": "ca647df8d8c3f1ce02762f5ca91f843d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 09.06.2011 605 2009 171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 09.06.2011 605 2009 171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]\nzur Anwendung gelangt). Die Beschwerdeführerin ist von der Verfügung direkt betroffen.\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. a) Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben\nAnspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind,\ndie Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder\nherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Nach Massgabe der\nArtikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit\neiner Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3 lit. d). Unter\nHilfsmittel im Sinne des IVG ist praxisgemäss ein Gegenstand zu verstehen, dessen\nGebrauch den Ausfall gewisser Teile und Funktionen des menschlichen Körpers zu\nersetzen vermag (BGE 115 V 194 Erw. 2c).\n\nb) Der Versicherte hat gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 lit. d\nIVG) im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die\nAus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Der\nVersicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des\nKontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im\nRahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähig-\n-4-\n\nkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder\nleihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet.\nDurch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst\nzu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft\nwerden müssen, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden\n(Abs. 3). Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über die pauschale Vergütung und über die Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel nach\nWegfall der Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 4).\n\nc) Die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste sowie ergänzender Vorschriften hat\nder Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert.\nDieses hat gestützt darauf die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von\nHilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit der im Anhang\naufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen, auf deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich im Sinne von Art. 21 IVG Anspruch haben. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im\nAnhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung,\ndie Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind\n(Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur,\nsoweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in\nder zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind\n(Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Ziff. 13.01* des Anhangs zur\nHVI nennt insbesondere für die Ausbildung notwendige invaliditätsbedingte Arbeitsgeräte\nsowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von\nApparaten und Maschinen. Bei der Abgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in\ngewöhnlicher Ausführung benötigt, hat sich die versicherte Person an den Kosten zu\nbeteiligen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person. Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur\nAnspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere\nAusführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Fehlen\nvertraglich vereinbarte Tarife im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 IVG, so gelten die im\nAnhang festgelegten Höchstbeiträge. Fehlen auch solche Höchstbeiträge, so werden die\neffektiven Kosten vergütet. Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training\ndes Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden\nKosten (Art. 7 Abs. 1 HVI). Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang\naufgeführten Liste selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten\nAnpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei\neigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären (Art. 8 Abs. 1 HVI).\n\n"}