{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-06-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-171_2011-06-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_171_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d3829a43f63b2925add3f18bf5e26f474bea1bdd811f53a7a4006266e5f94ff88d2e85e02c66f322d0bb2b3d67488093&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d3829a43f63b2925add3f18bf5e26f474bea1bdd811f53a7a4006266e5f94ff88d2e85e02c66f322d0bb2b3d67488093&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_171", "Checksum": "ca647df8d8c3f1ce02762f5ca91f843d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 09.06.2011 605 2009 171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 09.06.2011 605 2009 171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Suter\n\ngegen\n\nINVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,\nVorinstanz\n\nGEGENSTAND Invalidenversicherung\n\nBeschwerde vom 25. Mai 2009 gegen die Verfügung vom 22. April 2009\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. A.________, geboren im Jahr 1995, ledig, wohnhaft bei ihren Eltern in B.________,\nbesuchte im Mai 2009 die 1. Oberstufe der Sekundarschule C.________, welche sie\nvoraussichtlich im Sommer 2011 abschliessen wird.\n\nAls Kleinkind verlor sie im September 1998 durch einen Unfall mit einer Maschine ihren\ndominanten rechten Arm (Oberarmamputation rechts). Diverse Stumpfresektionen\nwurden durchgeführt, letztmals im Mai 2007.\n\nB. Im Oktober 2008 ersuchten die Eltern von A.________ die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) um die Abgabe eines Standardnotebooks mit Tastatur für die Bedienung mit der linken Hand, eines Standart-Tinten-\ndruckers sowie eines zusätzlichen Netzteils für das Notebook. Weiter ersuchten sie um\nein Spracherkennungs- und ein Wortvorhersageprogramm. Die Offerte der Stiftung für\nelektronische Hilfsmittel (nachfolgend FST) vom 20. Oktober 2008 veranschlagte dafür\nGesamtkosten, inklusive Schulung, im Betrag von 9'731.55 Franken.\n\nNach Abklärungen erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 27. Januar 2009 Kostengutsprache für eine kleine, mit PC (recte: Windows) und Apple kompatible Computertastatur zur einhändigen Bedienung und leihweisen Abgabe.\n\nIn Bestätigung ihrer Mitteilung vom 27. Januar 2009 lehnte die IV-Stelle mit Verfügung\nvom 22. April 2009 die dagegen erhobenen Einwände und mithin eine darüber hinausgehende Kostengutsprache für ein Notebook mit Drucker sowie ein Spracherkennungsund Wortvorhersageprogramm ab. Zur Begründung führte sie insbesondere an, dass der\nmutmassliche zeitliche Benützungsumfang dieser weiteren Hilfsmittel relativ klein sei und\nbei Bedarf im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung die Möglichkeit zur\nAufrüstung des Informatikmaterials bestehe.\n\nC. Gegen diese Verfügung erhob A.________, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern,\nvertreten durch Rechtsanwalt M. F. Suter, am 25. Mai 2009 Beschwerde beim\nKantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof. Sie beantragt, unter Kostenund Entschädigungsfolge, die Verfügung vom 22. April 2009 sei aufzuheben und der\nBeschwerdeführerin ein Standardnotebook PIG/PC, ein Standard Tintendrucker PIG/STD\nINK PRINTER1, ein zusätzliches Netzteil für das Notebook PIG/PC AC POWER EXTR, ein\nSpracherkennungsprogramm \"Spracherkennung Dragon Naturally Speaking PRO\"\nPIG/DRAGON NS PRO sowie das \"Wortvorhersageprogramm Skippy Deutsch\" PIP/W-\nSkippy-D der FST leihweise abzugeben sowie die Beschwerdeführerin mit dem Gebrauch\ndieser Geräte und der Software vertraut zu machen. Eventualiter sei die Verfügung vom\n22. April 2009 aufzuheben und die Streitsache im Sinne der gerichtlichen Erwägungen an\ndie Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie macht namentlich geltend, dass die\nstrittigen Hilfsmittel für die Schulung notwendig seien, um ihre behinderungsbedingten\nDefizite (Verlangsamung, Überbeanspruchung der linken Hand) auszugleichen und ihre\nLeistungsfähigkeit zu erhalten, damit sie in der Regelschule mithalten könne.\n\nAm 11. Juni 2009 haben die Eltern der Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von 200 Franken fristgereicht einbezahlt.\n-3-\n\nIn den Bemerkungen vom 23. September 2009 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der\nBeschwerde. Sie verweist auf die ausführlich begründete Verfügung vom 22. April 2009,\nan der sie, da die Beschwerdeführerin keine neuen Einwände darzutun vermöge, vollumfänglich festhalte. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Lösung scheine zwar,\nso gehe aus der Beschwerdeschrift hervor, die eindeutig beste Lösung darzustellen. Die\nInvalidenversicherung könne aber im Sinne einer einfachen und zweckmässigen Versorgung sowie der Gleichbehandlung aller Versicherten darauf keine Rücksicht nehmen.\n\nEs wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.\n\nMit spontaner Eingabe vom 21. September 2010 lässt A.________ mitteilen, dass die\nFST Preisträgerin der Adele-Duttweiler-Stiftung 2010 sowie offizieller Partner des\nBundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) ist.\n\nDie weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung\nmassgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.\n\nE r w ä g u n g e n\n\n"}