I. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Der Beklagte wird dazu verpflichtet, der Klägerin den verursachten Schaden in der eingeklagten Höhe von 5 Mio. Franken zu erstatten, zuzüglich Zins von 5% seit dem 2. November 2005. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Der Klägerin wird eine Parteientschädigung von 37'703.25 Franken, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 2'895.60 Franken (7,6 % von 30'162.60 Franken bzw. 8% von 7'540.65 Franken), zugesprochen. Der gesamte Betrag von 40'598.85 Franken geht zulasten des Beklagten.