Aufgrund der aussergewöhnlichen Komplexität des vorliegenden Falles und der in ihrem Hauptpunkt gutgeheissenen Klage rechtfertigt es sich der Klägerin eine Entschädigung von 45 Stunden und somit den Betrag von 37'703.25 Franken zuzusprechen, wobei dieser Betrag ebenfalls die Auslagen umfasst. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer wird auf einem Anteil von 4/5 der alte bis Ende 2010 gültige Mehrwertsteuersatz von 7.6% verwendet und auf einem Anteil von 1/5 der seit 2011 gültige Satz von 8%.