der Streitwert wird auf die nächsttieferen 500'000 Franken abgerundet. Art. 66 Abs. 3 JR sieht vor, dass für die Berechnung des Streitwertes nach Abs. 2 die Regeln von Art. 91 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zur Anwendung kommen. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. In diesem Sinne bereits F. HOHL, Procédure civile, Tome II, Bern 2002, N. 1837.