verweist für die Festsetzung der Parteientschädigung in Klagesachen auf das zur Anwendung kommende Zivilrecht. Art. 5 Abs. 2 des ehemaligen Tarifs der als Parteikosten in Zivilsachen geschuldeten Anwaltshonorare und -auslagen vom 28. Juni 1988 bzw. der in seinem massgeblichen Inhalt gleichlautende Art. 66 Abs. 2 lit. d des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) sieht vor, dass sich der Grundtarif von 230 Franken pro Stunde für einen Streitwert von 3 Mio. Franken um 250% erhöht; dieser Satz erhöht sich je weitere 500'000 Franken bis zum Betrag von 17 Mio. Franken, gemäss Abstufung im Anhang 2; der Streitwert wird auf die nächsttieferen 500'000 Franken abgerundet.