Ferner hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Erhöhung der Parteientschädigung aufgrund der Berücksichtung des Streitwertes dort möglich ist, wo dies das kantonale Recht vorsieht, wie es der Fall für den Kanton Freiburg ist (vgl. Entscheid des BGer 9C_590/2009 Erw. 4.2). Art. 8 Abs. 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (TarifVJ; SGF 150.12) verweist für die Festsetzung der Parteientschädigung in Klagesachen auf das zur Anwendung kommende Zivilrecht.