SGF 150.1) bei besonderen Umständen ebenfalls eine Parteientschädigung zulässt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt das kantonale Gericht über einen weiten Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Parteientschädigung. Im Rahmen seines Ermessens hat es für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen. Die Wichtigkeit der Streitsache entscheidet sich nicht nach dem frankenmässigen Streitwert im zivilprozessualen Sinne. Indessen darf das wirtschaftliche Interesse an der Streitsache mit berücksichtigt werden.