Es wurden aber auch immer Ausnahmen vorgesehen, so namentlich wenn die besondere Art des Prozesses die Zusprechung von Parteikosten rechtfertigt. Eine derartige Ausnahme wird in Verfahren um Rückforderungen des Sicherheitsfonds für sichergestellte Leistungen bejaht (in der amtlichen Sammlung nicht publizierte Erw. 7 des Entscheides 9C_920/2008 [BGE 135 V 163] mit Hinweisen). Ein anderes Beispiel sind die Haftungsprozesse nach Art. 52 BVG. Denn es sei einer Vorsorgeeinrichtung nicht zuzumuten, ihre Anwaltskosten selbst tragen zu müssen, welche sie auf sich nehmen musste, um Ersatz von jenen zu bekommen, welche sie geschädigt haben (BGE 128 V 124 Erw.