4b). Beim Verfahren vor Bundesgericht besteht ebenfalls der Grundsatz, dass Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Dies gilt auch für die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 126 V 143 Erw. 4a; Urteil des BGer 8C_186/2008 vom 4. November 2008 Erw. 4.2). Es wurden aber auch immer Ausnahmen vorgesehen, so namentlich wenn die besondere Art des Prozesses die Zusprechung von Parteikosten rechtfertigt.