52 BVG ausgeschlossen. Unter diesen - 42 - Umständen werden die Anträge auf Streitverkündung an die H.________ und das BSV nicht gewährt. 9. a) Somit ergibt sich zusammenfassend, dass die Aktivlegitimation der Klägerin auch in Bezug auf Art. 52 BVG zu bejahen ist. Ferner ist erstellt, dass die Haftung des Beklagten hinsichtlich der auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche gegeben ist. Er ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin den verursachten Schaden in der eingeklagten Höhe von 5 Mio. Franken zu erstatten, zuzüglich Zins von 5% seit dem 2. November 2005.