b) Aus der vorstehenden Rechtsprechung sowie der erwähnten Lehre ist ersichtlich, dass eine Streitverkündung im Rahmen von Art. 52 BVG nicht möglich ist. Hinsichtlich der Kontrollstelle H.________ ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die D.________-SS (Verfahren BV.2001.00077) als auch die Klägerin (Verfahren BV.2000.00035) vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bereits Klage gegen die H.________ erhoben haben und dass diese Verfahren mittels Vergleich abgeschlossen wurden (Verfügungen vom 3. Juni 2003). Zudem ist die Aufsichtsbehörde – vorliegend das BSV – sowieso von der Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG ausgeschlossen.