Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass im Verwaltungsprozess das Institut der Beiladung im Grunde genommen die Funktion der Streitverkündung übernehme. Eine solche Beiladung stehe jedoch nicht im Belieben des Dritten oder einer Partei, sondern könne einzig auf Antrag einer Partei, des Beizuladenden oder von Amtes wegen von der Rechtsmittelbehörde mittels einer prozessleitenden Verfügung angeordnet werden. Somit nütze auch der Verweis auf kantonales Zivilprozessrecht – welches die Streitverkündung zulasse – nichts, da das Bundessozialversicherungsrecht die Streitverkündung nicht zulasse (Entscheid des EVG H 134/00 vom 3. November 2000 Erw. 3b mit Hinweisen).