Im nicht veröffentlichten Urteil vom 30. Juni 2000 in Sachen H. (H 327/98) hat sich das EVG nochmals eingehend mit der Frage der Zulässigkeit der Streitverkündung im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG befasst und an seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 119 V 87 Erw. 5b, 112 V 261), wonach das zivilprozessuale Institut der Streitverkündung der Verwaltungsrechtspflege fremd sei, festgehalten.