b) Trotz des Fehlens einer expliziten Regelung der Verzugszinsen im Bereich von Art. 52 BVG ist hier analog zur Regelung bei der Verantwortlichkeit im Aktienrecht vom Beklagten ein Zins von 5% geschuldet. Eine andere Lösung wäre im vorliegenden Fall auch stossend. Wie gesehen, musste sich der Beklagte aufgrund seiner besonderen Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge von Beginn an der Verfehlungen der D.________ bewusst gewesen sein. Im Gegensatz zum Antrag der Klägerin kann der Zinslauf aber gemäss vorstehender Rechtsprechung erst mit der gehörigen Geltendmachung eines fälligen Anspruchs beginnen.