Art. 52 BVG regelt die Frage der Zahlung eines allfälligen Verzugzinses nicht. Dafür steht aber diese Bestimmung in einer Beziehung zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsbestimmung von Art. 754 OR, was namentlich dort von Bedeutung ist, wo es um allgemeine Grundsätze geht (KIESER, a. a. O. N. 3 zu Art. 52 BVG). Hinsichtlich von Art. 754 OR unterliegt die Bemessung des Schadenersatzes den Regeln des allgemeinen Haftpflichtrechts, insbesondere den Art. 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 OR. Als Grundsatz gilt, dass der Schaden vollständig gedeckt werden muss. Dazu gehört ein Schadenszins von 5% (P. WIDMER / O. BANZ, Kommentar zu Art. 754 OR in H. Honsell / N. P. Vogt /