Da es somit erstellt ist, dass der Beklagte aus Art. 52 BVG haftet, besteht somit auch eine Forderung der D.________-SS gegenüber dem Beklagten, welche an die Klägerin zediert werden konnte und damit ist im Ergebnis die Aktivlegitimation der Klägerin in casu auch hinsichtlich der Ansprüche aus Art. 52 BVG gegeben. - 40 - 7. Es stellt sich weiter die Frage, ob die Klägerin auch, wie von ihr beantragt, Anrecht auf einen Zins von 5% seit dem 30. Juli 1997 hat.