h) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Verantwortung des Beklagten in casu für den der Klägerin verursachten Schaden gegeben ist. Das pflichtwidrige Verhalten ist auch dem Beklagten vorzuwerfen, das Verschulden sowie auch der Kausalzusammenhang sind gegeben. Und dies sowohl bei Bejahung wie auch bei Verneinung einer faktischen materiellen Mitgliedschaft bei der D.________-AS. Wie bereits erläutert, steht dies auch nicht im Widerspruch zum vorerwähnten Entscheid B 15/05 des Bundesgerichts, da darin das Bundesgericht explizit festgehalten hat, allenfalls hafte der Beklagte persönlich aus Art. 52 BVG.