Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten führt auch das Verhalten der Kontrollstelle und des BSV nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Immerhin war es der Beklagte selber, welcher regelmässig beim BSV vorsprach und darauf hinwirken konnte, dass dieses seine Zustimmung zu den Aktivitäten bei der D.________ gab. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass, wie gesehen, Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht blindlings gefolgt werden dürfen.