g) Auch der im Rahmen von Art. 52 BVG erforderliche Kausalzusammenhang ist vorliegend zu bejahen. Der Beklagte war, wie dargestellt, auch immer bestens im Bild über die Tätigkeiten der D.________-AS, als deren faktisches SR-Mitglied er zu gelten hat und als solcher jeweils auch den Investitionsentscheiden zugestimmt hat. Ferner ist erneut auf sein umfassendes Wissen in Bezug auf BVG-Angelegenheiten hinzuweisen, weshalb er gehalten gewesen wäre, auf die Verfehlungen hinzuweisen, namentlich in Bezug auf die nicht BVG-konformen Anlageentscheide. Ferner ist eine unvorsichtige Vermögensverwaltung immer adäquat kausal.