Wie vorne dargestellt, vermag nicht einmal die Abwesenheit eines Stiftungsrates anlässlich einer Sitzung, während welcher ein für die Stiftung negativer Entscheid gefällt wurde, ihn grundsätzlich von seiner Verantwortung zu entlasten. Zudem, wenn ein Stiftungsrat – aktenmässig feststehend – einer bestimmten Entscheidung nicht zugestimmt hat, wirkt sich dies bei der Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG nur dann aus, wenn er in der Anschlussperiode – soweit das schädigende Verhalten andauert – seine Haltung auch nach aussen demonstriert, d. h. grundsätzlich zurücktritt.