f) Hinsichtlich des Verschuldens genügt im Rahmen von Art. 52 BVG, wie gesehen, bereits leichte Fahrlässigkeit. Diese liegt bei geringfügiger Verletzung der erforderlichen Sorgfalt vor, das heisst, wenn vom Sorgfaltsmassstab, den ein gewissenhafter und sachkundiger Stiftungsrat in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben beachten würde, abgewichen wird, wobei auch die Fachkenntnisse der in Anspruch genommenen Person zu berücksichtigen sind.