Doch auch allein aus seiner formellen Mitgliedschaft bei der D.________-SS ergibt sich im vorliegenden Fall keine andere Situation. Denn aufgrund der hier vorliegenden besonderen Konstellation der D.________, die wie dargestellt als Einheit zu gelten hat, war der Beklagte auch bei Verneinung einer faktischen materiellen Mitgliedschaft bei der D.________-AS dennoch immer bestens, wie aufgezeigt, über die Vorkommnisse bei der D.________-AS informiert. Zudem, ebenfalls wie aufgezeigt, stimmten jeweils alle Stiftungsratmitglieder, somit auch jene der D.________-SS, den Anlageentscheiden zu.