Zudem hat der Beklagte, der gemäss den Unterlagen immerhin Mitglied der Eidgenössischen BVG-Beschwerdekommission sowie ausserordentlicher Bundesrichter in BVG-An- gelegenheiten war, der zudem die Statuten und Reglemente der D.________ auf das Inkrafttreten des BVG angepasst hatte, als Experte in BVG-Angelegenheiten zu gelten. Er hatte damit auch bestens Kenntnis der vorgenannten Bestimmungen. Auch der Umstand, dass er nicht formelles Mitglied des SR der D.________-AS war, ändert daran nicht. Wie bereits ausführlich dargelegt, hat er faktisch auch als ein materielles Mitglied des SR der D.________-AS zu gelten. Die vorgenannten Rechtsverletzungen sind deshalb auch ihm anzulasten.