Wie bereits dargestellt, stellt sich in casu die Frage der paritätischen Verwaltung nicht. Die Pflichtverletzung in Bezug auf Anlage von Vorsorgegeldern sowie die Zweckentfremdung des Stiftungsvermögens stehen im Zusammenhang mit den BVG-Anlagevorschriften und wurden wie dargestellt durch das D.________-System verletzt.