Bei Betrachtung der Bilanzen der D.________-SS der Jahre 1985–1994 ergibt sich, dass bei dieser jeweils zwischen 84.4% und 99.1% der ausgewiesenen Bilanzsumme aus M.________-Anteilscheinen der D.________-AS bestand. Unter der Berücksichtigung des Deckungskapitals und der Tatsache, dass die D.________-SS darauf Policendarlehen in der Höhe von 50% erhielt, wurde immerhin allein durch die D.________-SS indirekt die Bestimmung von Art. 54 BVV 2 soweit ersichtlich eingehalten, ausser während der Geltung des dringlichen Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989, wie dies auch AC.________ anlässlich der Stiftungsversammlung der D.________-SS 07/92 vom 25. Juni 1992 erklärte.