Bereits anlässlich der vorne bereits behandelten (vgl. Erw. 6d/cc) Besprechung mit der D.________ vom 1. Februar 1991 wurde vom BSV der zu hohe Immobilien-Anteil bei der D.________-SS beanstandet, da diese ihr Geld beinahe vollumfänglich bei der D.________-AS anlegte, welche ihrerseits ihr Vermögen zu 68%, bzw. 62% für das Jahr 1989, in Immobilien anlegte (vgl. Klagebeilage 122). Hinsichtlich der D.________-SS bestand das Problem namentlich darin, dass gemäss der damals geltenden Ordnung von Art. 49 BVV 2 das Deckungskapital, welches sich bei der G.________ und der F.________ befand, nicht als Vermögen der Stiftung galt, weshalb das BSV eine Revision von Art. 49 BVV 2 prüfte.