Hinsichtlich der Begrenzung der Immobilienanlagen gemäss Art. 54 BVV 2 ist daran zu erinnern, dass gemäss dieser Bestimmung höchstens 50% der Anlagen in Immobilien investiert sein dürfen. Während der Geltung des dringlichen Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 (7. Oktober 1989 bis 28. März 1991) lag diese Begrenzung sogar bei nur 30%. Ferner ist festzuhalten, dass aufgrund der Bestimmung von Art. 56 BVV 2 auch eine Anlagestiftung die Begrenzungen gemäss Art. 54 BVV 2 einhalten musste.