entsprechenden Vorsorgegelder ausgezahlt werden müssen) es nicht möglich ist, verhältnismässig schnell Geld zu verflüssigen. Damit war auch die Vorschrift von Art. 52 BVV 2 verletzt, gemäss welchem die Vorsorgeeinrichtung darauf achten muss, dass sie die Versicherungs- und die Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann, weshalb sie für eine entsprechende Aufteilung ihres Vermögens in kurz-, mittel- und langfristige Anlagen zu sorgen hat.