Die Immobilien waren bis zu 2/3 und damit in hohem Masse belehnt und pro Franken Vorsorgekapital wurde offenbar über 1 Franken Fremdkapital aufgenommen. An sich wurde mit dieser starken Belehnung der Liegenschaften direkt keine Bestimmung verletzt, da gemäss dem oben erwähnten BGE 137 V 446 davon ausgegangen werden muss, dass keine Schranken hinsichtlich der Fremdfinanzierung bestehen. Dennoch ist bemerkenswert, dass bereits dem Geschäftsbericht von 1985 zu entnehmen ist, dass die D.________-AS Stiftungsmittel von 28.7 Mio. Franken (davon 24.4 Mio. Franken M.________-Anteilscheine und somit eigentlich Fremdkapital) bei Hypotheken und Baukredite in der Höhe von 35.8 Mio. Franken aufwies.