Ferner wurde auch Art. 51 BVV 2 verletzt, da ein Hauptproblem der D.________ der ungenügende Ertrag der Immobilien war, wie dies von den Verantwortlichen auch regelmässig, wie dargestellt anlässlich den SR-Sitzungen bzw. den Stiftungsversammlungen wiederholt wurde. Dies ergibt sich auch klar aus dem sich in den Unterlagen vorhandenen Gutachten "Beurteilung des Anlageverhaltens der D.________ und W.________ aus finanzökonomischer Sicht" (Klagebeilage 59): Die Immobilien waren bis zu 2/3 und damit in hohem Masse belehnt und pro Franken Vorsorgekapital wurde offenbar über 1 Franken Fremdkapital aufgenommen.