49–60 BVV 2, einzuhalten, da sie ansonsten die Gelder der D.________-SS, die ihrerseits die Anlagebestimmungen zwingend einhalten musste, nicht hätte übernehmen dürfen. Aber auch wenn die D.________-AS die Anlagebestimmungen des BVG überhaupt nicht beachten müsste, wäre die Bestimmung von Art. 50 BVV 2 verletzt, da die D.________- SS de facto den Grossteil ihres Vermögens in M.________-Anteilscheine der D.________-AS investierte und damit in einen einzigen Schuldner, der zudem einseitig in Immobilien investierte. Namentlich die fehlende geografische Streuung der Anlage führte schliesslich auch zu Schwierigkeiten in der Endphase der D.___