Es ist offensichtlich, dass das System der D.________ auch gegen diverse dieser Bestimmungen verstossen hat. So fand klar eine Verletzung der Risikoverteilung gemäss Art. 50 BVV 2 statt, wie es bereits dargestellt worden ist. Es ist zwar richtig, dass die D.________-AS nicht dem BVG unterstellt war. Da sie aber, wie bereits erklärt, fast ausschliesslich Gelder der D.________-SS anlegte, war sie dadurch dennoch gehalten die Anlagebestimmungen von Art. 71 Abs. 1 BVG, konkretisiert in Art. 49–60 BVV 2, einzuhalten, da sie ansonsten die Gelder der D.________-SS, die ihrerseits die Anlagebestimmungen zwingend einhalten musste, nicht hätte übernehmen dürfen.