Gemäss Art. 59 BVV 2 in seiner Fassung bis zum 31. März 2000 darf die Vorsorgeeinrichtung im Einzelfall von den Artikeln 53–55 und 57 nur abweichen, wenn: a. besondere Verhältnisse dies rechtfertigen, und b. die Erfüllung des Vorsorgezwecks nicht gefährdet ist (Abs. 1). Sie muss die Abweichungen bei der jährlichen Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde fachmännisch begründen (Abs. 2).