Gemäss dem dringlichen Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989 (AS 1989 S. 1981 ff.; in Kraft vom 7. Oktober 1989 bis zum 28. März 1991 [vgl. Beschluss des Bundesrates vom 27. März 1991]), Art. 3 Abs. 1 lit. a, sind die Anlagen in inländischen Grundstücken grundsätzlich auf 30% begrenzt. Die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 dieses Beschlusses, wonach die Begrenzung auf 80% angehoben worden wäre, waren in casu, soweit ersichtlich, nicht erfüllt. - 35 -