Aus diesen Bestimmungen lässt sich gemäss dem Bundesgericht kein Verbot kreditfinanzierter Vermögensanlagen entnehmen. Im Gegenteil lasse die explizit festgehaltene Belehnungshöhe für Grundpfandtitel auf Grundstücke nach Art. 53 lit. c von 80% des Verkehrswertes in Art. 54 lit. b BVV 2 (in der vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung [die ursprüngliche Fassung unterscheidet sich einzig mit dem Terminus Liegenschaften anstelle von Grundstücken]) e contrario vermuten, dass grundsätzlich keine Schranken betreffend Fremdfinanzierung bestehen (BGE 137 V 446 Erw. 6.2.6)