Die Begrenzung der Anlage beträgt gemäss Art. 54 BVV 2 lit. c 50% für Grundstücke (bzw. Liegenschaften für ursprüngliche Fassung vor dem 1. Januar 1993) nach Art. 53 lit. c in der Schweiz und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, deren Vermögen zu mindestens der Hälfte aus Grundstücken in der Schweiz besteht. Zudem gilt für die Anlage des Vermögens überdies eine Gesamtbegrenzung auf 70% für Grundstücke (bzw. Liegenschaften für ursprüngliche Fassung vor dem 1. Januar 1993), Aktien, ähnliche Wertschriften und andere Beteiligungen (Art. 55 lit. c BVV 2). Aus diesen Bestimmungen lässt sich gemäss dem Bundesgericht kein Verbot kreditfinanzierter Vermögensanlagen entnehmen.