Gemäss Art. 53 BVV 2 in seiner Fassung bis zum 31. Dezember 1992 kann das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung namentlich angelegt werden in schweizerischen Wohn- und Geschäftshäusern, auch Stockwerkeigentum und Bauten im Baurecht, sowie schweizerisches Bauland (lit. c); Beteiligungen an schweizerischen Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig Erwerb und Verkauf sowie Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke ist (Immobiliengesellschaften) (lit. d). Die Fassung ab dem 1. Januar 1993 stimmt damit überein, einzig der Terminus "schweizerisch" entfiel.