50 BVV 2 – ohne notabene den Begriff explizit zu nennen – unmissverständlich die Risikoverteilung. In seiner Fassung seit dem 1. April 2000 ist dieser Begriff nun explizit in Abs. 3 enthalten, wonach bei der Anlage des Vermögens die Grundsätze der angemessenen Risikoverteilung einzuhalten sind und die Mittel insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden müssen.