Immobilien von 15.8 Mio. Franken vermerkt. gg) Der Bundesrat hat die Voraussetzungen der Vermögensanlage in Art. 49–60 BVV 2 präzisiert. Gemäss Art. 49 BVV 2 in seiner Fassung bis zum 31. Dezember 1992 gilt als Vermögen im Sinne der Art. 50–60 die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen. Seit dem 1. Januar 1993 hat Art. 49 BVV 2 folgenden Wortlaut: Als Vermögen im Sinne der Art. 50–60 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag (Abs. 1). Zum Vermögen können auch Rückkaufs- - 34 -