ff) Art. 48 Abs. 2 BVV 2 in seiner Fassung bis zum 31. März 2004 sieht vor, dass Sachwerte, wie Grundstücke, Aktien, Partizipationsscheine und andere Beteiligungsrechte, höchstens zum Verkehrswert eingesetzt werden dürfen, der ihnen im Zeitpunkt zukommt, auf den die Bilanz errichtet wird. Die Bewertung kann auch zum Anschaffungs-, Kurs- oder Ertragswert erfolgen, sofern dieser nicht über dem Verkehrswert liegt. Gemäss Abs. 3 der gleichen Bestimmung soll von der einmal gewählten Bewertungsmethode ohne wichtigen Grund nicht abgewichen werden.