Ferner ist hinsichtlich der, gemäss der Klägerin, fehlenden Information der Versicherten bezüglich der gewährten Policendarlehen darauf hinzuweisen, dass diese Information bereits den Statuten der D.________-SS entnommen werden konnte. So hält Art. 2 Abs. 5 explizit fest, dass die mit den Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Verträge belehnt würden, um bei der D.________-AS Anteilsscheine zu zeichnen. Ferner wurde im Geschäftsbericht 1989 explizit darauf hingewiesen, dass die Versicherungsgesellschaften der D.________ Darlehen im Rahmen von 50% der Deckungskapitalien zur Verfügung stellen.