Aufgrund dieser doch klaren Aussage des Bundesgerichts können die Vorbringungen der Klägerin hinsichtlich der Policendarlehen nicht gehört werden und es mutet eher ein bisschen befremdlich an, dass diese, welche auch Empfängerin des betreffenden Urteils des Bundesgerichts war, in der Klageschrift erneut darlegen will, dass die Policendarlehen zumindest für die Zeit vor dem Erlass der VoVpf unzulässig gewesen sein sollen. - 33 -