Der Gesetzgeber hat dann allerdings unter dem Eindruck des Falles der D.________- und W.________-Stiftungen im Rahmen der 1. BVG-Revision mit der Neufassung von Art. 71 Abs. 2 BVG die Verpfändung und Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherung oder Rückversicherung generell verboten. Auch im Parlament wurde aber davon ausgegangen, dass die Policendarlehen zwar problematisch, nach bisherigem Recht aber grundsätzlich zulässig waren oder jedenfalls die Rechtslage unklar war.