Nach dem Eintritt des hier zu beurteilenden Schadenfalls wurden in der Literatur kritische Auffassungen zur Zulässigkeit der Policendarlehen vertreten. Andere Stimmen forderten mit Blick auf die bisherige Rechtslage, aus diesen Ereignissen seien die Lehren zu ziehen, aber immer noch ohne ein vollständiges Verbot von Policendarlehen zu postulieren. Der Gesetzgeber hat dann allerdings unter dem Eindruck des Falles der D.________- und W.________-Stiftungen im Rahmen der 1. BVG-Revision mit der Neufassung von Art. 71 Abs. 2 BVG die Verpfändung und Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherung oder Rückversicherung generell verboten.